
Soweit Ärzte ihre Hauptbeschäftigung während der Elternzeit entweder
- vollständig unterbrechen oder
- an weniger als 15 Sunden wöchentlich ausüben,
sind ihre Einnahmen aus einer Nebentätigkeit als Notarzt nicht (mehr) nach § 23c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV beitragsfrei.[1]
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