Elternzeit Freistellung von der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber
Voraussetzungen

§ 15 BEEG

  • Betreuung eines eigenen Kindes oder adoptierten Kindes oder Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners im eigenen Haushalt
  • Betreuung eines Enkelkindes im eigenen Haushalt, wenn parallel kein Elternteil Elternzeit nimmt und:

    • ein Elternteil des Kindes minderjährig ist, oder
    • ein Elternteil des Kindes sich in Ausbildung befindet, die Ausbildung vor der Volljährigkeit begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (sog. Großelternzeit)
Dauer

§ 15 Abs. 2 BEEG

  • Höchstens 3 Jahre
  • Grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes
  • Bis zu 24 Monate können ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem vollendeten 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden; Verteilung auf bis zu 3 Zeitabschnitte zustimmungsfrei möglich
Antragsfristen

§ 16 BEEG

  • Spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • 13 Wochen, wenn Elternzeit ab dem vollendeten 3. Lebensjahr in Anspruch genommen wird
  • Schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber notwendig
Teilzeitarbeit

§ 15 Abs. 5 - 7 BEEG

Einer Teilzeittätigkeit (15 bis 32 Wochenstunden für ab dem 1.9.2021 geborene Kinder; 15 bis 30 Wochenstunden für bis zum 31.8.2021 geborene Kinder) muss zugestimmt werden, wenn

  • das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht
  • mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden
  • und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

§ 15 Abs. 4 BEEG

Einer Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber muss zugestimmt werden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

§ 17 BEEG

Der Jahresurlaub kann für die Zeiten der Elternzeit anteilig gekürzt werden.

§ 21 BEEG

Für die Dauer der Elternzeit kann ein anderer Arbeitnehmer als Vertretung befristet eingestellt werden.
Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Die gegenseitigen Hauptleistungspflichten werden suspendiert (keine Arbeitspflicht, keine Vergütungspflicht), das Arbeitsverhältnis besteht aber fort und wird nach Ablauf der Elternzeit fortgesetzt. Teilzeittätigkeit ist bis zu 32/30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt zulässig.

§ 18 BEEG: Sonderkündigungsschutz

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nur nach vorheriger Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde kündigen.

Der Kündigungsschutz beginnt

  • bei Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr: 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • bei Elternzeit zwischen dem vollendeten 3. und den vollendeten 8. Lebensjahr: 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit

§ 19 BEEG: Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers:

Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.
Elterngeld Staatliche Geldleistung
Voraussetzungen

§ 1 BEEG

  • Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • Betreuung eines eigenen Kindes oder adoptierten Kindes oder Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Keine Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit (bei ab dem 1.9.2021 geborenen Kindern: bis zu 32 Wochenstunden; bei bis zum 31.8.2021 geborenen Kindern: bis zu 30 Wochenstunden)
Höhe

§ 2 BEEG

  • Mindestens 67 % des monatlichen Einkommens (Durchschnitt der letzten 12 Monate), maximal jedoch 1.800 EUR monatlich (Berechnung: Monats-Brutto abzüglich pauschalierter Abzüge). Bei Nettoeinkommen über 1.200 EUR Kürzung auf 65 %.
  • Prozentuale Steigerung bei monatlichem Einkommen unter 1.000 EUR.
  • Mindestbetrag: 300 EUR monatlich.
  • "Geschwisterbonus" bei mehreren Kindern (10 %, mindestens 75 EUR)
  • Für bis 31.3.2024 geborene Kinder: Kein Elterngeld ab 250.000 EUR Jahreseinkommen (Alleinstehende) bzw. 300.000 EUR (bei zwei Bezugsberechtigten), für ab 1.4.2024 geborene Kinder: Kein Elterngeld ab 150.000 EUR Jahreseinkommen (Alleinstehende) bzw. 200.000 EUR (bei zwei Bezugsberechtigten - ab 1.4.2025: 175.000 EUR).
  • Elterngeld Plus: höchstens in Höhe der Hälfte des zustehenden Basiselterngeldbetrages bei verdoppelter Bezugsdauer.
Dauer

§ 4 BEEG

  • Anspruch besteht grundsätzlich nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes
  • Mindestens zwei und höchstens 12 Monate Bezugsdauer Basiselterngeld
  • Sind zwei betreuende Elternteile vorhanden: Für ein Elternteil maximal 12 Monate + zwei sog. "Partnermonate" für den anderen Elternteil
  • Elterngeld Plus und Partnerschaftsmonate für ab 1.9.2021 geborene Kinder: Elterngeld Plus bis zum vollendeten 32. Lebensmonat, wenn ab dem 15. Lebensmonat von einem Elternteil durchgängig in Anspruch genommen (für bis zum 31.8.2021 geborene Kinder: Anspruch für höchstens 24 Monate plus 4 Partnerschaftsmonate, d.h. insgesamt max. 28 Monate)
  • Ab 1.4.2024: Gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld für beide Elternteile nur in einem der ersten 12 Lebensmonate möglich.
Antragsfristen

§ 7 BEEG

  • Antrag ist ab Geburt des Kindes, aber nur rückwirkend für 3 Monate zulässig
  • Antrag ist daher spätestens im 4. Lebensmonat des Kindes zu stellen
Pflichten des Arbeitgebers

§ 9 BEEG

  • Erteilung eines Einkommensnachweises
  • Erteilung eines Arbeitszeitnachweises
Auswirkungen auf das Arbeits...

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