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Elternzeit | Freistellung von der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber |
Voraussetzungen |
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Dauer |
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Antragsfristen |
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Teilzeitarbeit | Einer Teilzeittätigkeit (15 bis 32 Wochenstunden für ab dem 1.9.2021 geborene Kinder; 15 bis 30 Wochenstunden für bis zum 31.8.2021 geborene Kinder) muss zugestimmt werden, wenn
Einer Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber muss zugestimmt werden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Jahresurlaub kann für die Zeiten der Elternzeit anteilig gekürzt werden. Für die Dauer der Elternzeit kann ein anderer Arbeitnehmer als Vertretung befristet eingestellt werden. |
Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis | Die gegenseitigen Hauptleistungspflichten werden suspendiert (keine Arbeitspflicht, keine Vergütungspflicht), das Arbeitsverhältnis besteht aber fort und wird nach Ablauf der Elternzeit fortgesetzt. Teilzeittätigkeit ist bis zu 32/30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt zulässig. § 18 BEEG: Sonderkündigungsschutz Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nur nach vorheriger Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt
§ 19 BEEG: Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen. |
Elterngeld | Staatliche Geldleistung |
Voraussetzungen |
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Höhe |
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Dauer |
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Antragsfristen |
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Pflichten des Arbeitgebers |
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Auswirkungen auf das Arbeits... |
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