Die Einführung des Elterngeldes hat dazu geführt, dass mehr Mütter im Anschluss an die Mutterschutzzeiten und auch vermehrt Väter mit ihrer Arbeit aussetzen oder jedenfalls kürzertreten. Teilzeitarbeit bis zu 32 Wochenstunden ist zulässig; entsprechenden Teilzeitwünschen muss in der Regel entsprochen werden. In den Betrieben sind hier also Flexibilität und Organisationstalent gefragt.[1]

Insbesondere für die Überbrückung der 2 Partnermonate müssen sich Arbeitgeber Gedanken machen. In Betracht kommen dazu etwa der Einsatz von "Springern", freien Mitarbeitern, Leiharbeitnehmern, befristet beschäftigten Elternzeitvertretungen oder kurzfristig Beschäftigten. Die Ermittlung des Referenzgehaltes für die Berechnung des Elterngeldes vereinfacht: die Ermittlung des Referenzgehalts erfolgt für Geburten ab dem 1.1.2013 durch pauschale Abzüge für Steuern und Abgaben vom in der Lohnbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitsentgelt.

Auskunfts- und Nachweispflichten: Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber (auch ehemaligen) Beschäftigten deren Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit (nur) auf Verlangen zu bescheinigen.[2] Bescheinigt der Arbeitgeber diese für den Bezug von Elterngeld notwendigen Angaben "nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig", handelt er gemäß § 14 BEEG ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld bis zu 2.000 EUR rechnen. Weitergehende Unterrichtungs-, Auskunfts- oder Informationspflichten hat der Arbeitgeber nicht.

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