Der Arbeitnehmer kann bei seinem Wohnsitzfinanzamt den Arbeitgeber benennen,

  • der zum Abruf berechtigt ist (Positivliste = Abrufberechtigung) oder aber
  • nicht berechtigt ist (Negativliste = Abrufsperre).

Hierfür muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte mitteilen. Außerdem kann er die Bildung und Bereitstellung der ELStAM allgemein sperren oder freischalten.[1]

Der Arbeitnehmer hat die Positiv- bzw. die Negativliste, die allgemeine Sperrung oder Freischaltung in einem bereitgestellten elektronischen Verfahren oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an das Finanzamt zu übermitteln.

Besteuerung nach Steuerklasse VI

Werden wegen einer Sperrung einem abrufenden Arbeitgeber keine ELStAM bereitgestellt, so wird dem Arbeitgeber die Sperrung mitgeteilt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln.

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