3.1 Mitteilungspflicht gegenüber Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber zum Abruf der ELStAM bei Eintritt in das Dienstverhältnis Folgendes mitzuteilen[1]:

  • Steueridentifikationsnummer,
  • Tag der Geburt und
  • ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt.
 
Achtung

Steuerklasse VI bei schuldhaftem Verzögern

Wenn der Mitarbeiter bei Beginn des Dienstverhältnisses seinem Arbeitgeber die zum Abruf der ELStAM erforderlichen Angaben schuldhaft nicht mitteilt, ist er nach der Steuerklasse VI zu besteuern.[2]

3.2 Anzeigepflicht gegenüber Finanzamt

Die ELStAM sind dem Arbeitnehmer auf Antrag von seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen oder elektronisch bereitzustellen. Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die ELStAM zu seinen Gunsten falsch sind, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.[1]

3.3 Voll- oder Teilsperrung der ELStAM

Der Arbeitnehmer kann bei seinem Wohnsitzfinanzamt den Arbeitgeber benennen,

  • der zum Abruf berechtigt ist (Positivliste = Abrufberechtigung) oder aber
  • nicht berechtigt ist (Negativliste = Abrufsperre).

Hierfür muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte mitteilen. Außerdem kann er die Bildung und Bereitstellung der ELStAM allgemein sperren oder freischalten.[1]

Der Arbeitnehmer hat die Positiv- bzw. die Negativliste, die allgemeine Sperrung oder Freischaltung in einem bereitgestellten elektronischen Verfahren oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an das Finanzamt zu übermitteln.

Besteuerung nach Steuerklasse VI

Werden wegen einer Sperrung einem abrufenden Arbeitgeber keine ELStAM bereitgestellt, so wird dem Arbeitgeber die Sperrung mitgeteilt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln.

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