Begriff

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ist das zentrale Instrument zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit. Sie wird vom behandelnden Arzt ausgestellt und enthält Angaben zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtlicher Dauer sowie Angaben dazu, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Angaben zur Diagnose enthält die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht.

Die AU-Bescheinigung stellt das (einzige) gesetzlich vorgegebene Nachweismittel dar, mit dem der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Dauer nachweist.[1] Aus diesem Grund kommt einer AU-Bescheinigung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein hoher Beweiswert zu.

Seit dem 1.10.2021 wird die AU-Bescheinigung in Etappen digitalisiert. Die Meldungen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sind daher zukünftig ausschließlich im Verfahren Datenaustausch Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("DTA eAU") – und nicht mehr in Papierform – zu übermitteln.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzliche Regelungen zu den Rechten und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Vorlage von AU-Bescheinigungen finden sich insbesondere in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 1a, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 EFZG. Gemäß Art. 9 des Bürokratieentlastungsgesetzes III vom 22.11.2019 und Art. 12b des Gesetzes Digitale Rentenübersicht vom 11.2.2021 sowie Art. 4b des Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen wurde das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zum 1.1.2023 geändert und ein neuer § 5 Abs. 1a EFZG eingeführt. Diese Änderung korrespondiert mit der Änderung in § 109 SGB V (vgl. Art.11 Bürokratieentlastungsgesetz III, Art. 12b Gesetz Digitale Rentenübersicht, Art. 4b Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen).

Sozialversicherung: Der DTA eAU setzt sich aus mehreren Einzelverfahren zusammen, für die jeweils unterschiedliche Rechtsgrundlagen einschlägig sind. Die Rechtsgrundlagen waren zudem Bestandteil vielfältiger Gesetzgebungsverfahren, weshalb sich zurzeit ein Nachvollzug aller Änderungen in der Praxis oft schwierig gestaltet.

Die Verpflichtung zur obligatorischen Übermittlung der eAU von den Ärzten an die Krankenkassen ist im § 295 Abs. 1 SGB V festgelegt. Diese Regelung bildet zusammen mit den vertraglichen Regelungen des Bundesmantelvertrags-Ärzte, des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte sowie dem Rahmenvertrag mit den Krankenhäusern die Basis des Datenaustauschs zwischen den Ärzten und Krankenkassen.

Die Basis für das Verfahren zwischen den Krankenkassen und den Arbeitgebern findet sich in § 109 SGB IV, während die entsprechend vorgesehene Pilotierung im § 125 SGB IV enthalten ist. Auf Basis dieser gesetzlichen Regelung wurden die Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des DTA eAU (§ 109 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 125 Abs. 5 SGB IV) erstellt, die die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Datenfelder beinhalten. Zusätzlich gibt es eine ausführliche Verfahrensbeschreibung, die zu den geforderten Inhalten einer ausführliche Kommentierung entnommen werden kann. Die erste Genehmigung des Verfahrens durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgte bereits am 11.11.2020.

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