Begriff

Arbeitgeber haben im Rahmen des Verfahrens "elektronisch unterstützte Betriebsprüfung" die für die Prüfung relevanten Entgeltabrechnungsdaten elektronisch im Online-Verfahren an die Deutsche Rentenversicherung zu übermitteln. Für Zeiten bis 31.12.2026 kann auf Antrag auf die elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden. Die elektronische Übermittlung der Daten aus der Finanzbuchhaltung ist freiwillig. Die vom Arbeitgeber übermittelten Daten werden mithilfe einer Prüfsoftware analysiert. Die gewonnenen Ergebnisse und die aufbereiteten Daten werden für die weitere Durchführung der Betriebsprüfung genutzt. Nach Abschluss der Betriebsprüfung können Ergebnisdaten von der Rentenversicherung elektronisch abgerufen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: In § 28p Abs. 6a SGB IV ist der rechtliche Rahmen für die Anforderung und Übermittlung der prüfrelevanten Abrechnungsdaten geregelt. Darüber hinaus bildet die Regelung die Grundlage für die Grundsätze zur Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung. Nach § 126 SGB IV können Arbeitgeber auf Antrag für Zeiträume bis zum 31.12.2026 auf die elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Abs. 6a SGB IV verzichten.

Entsprechend § 9 Abs. 5 BVV können Arbeitgeber Entgeltunterlagen auf maschinell verwertbaren Datenträgern führen. Es erfolgt der Verweis auf § 147 Abs. 5 und 6 AO und damit auf das Recht der Finanzverwaltung, im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Insoweit ergeben sich nunmehr auch für die Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung die Möglichkeit und das Recht zur Prüfung digitaler Abrechnungen. § 7 Abs. 4 Satz 1 BVV bildet – soweit der Arbeitgeber dies wünscht – die Grundlage für eine Bereitstellung der Prüfmitteilung in elektronischer Form.

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