Bei der Absprache eines Prüftermins kann die Durchführung einer elektronisch unterstützten Betriebsprüfung mit dem zuständigen Prüfdienst vereinbart werden. Der Prüfdienst wird dann weitere Details zur Datenanlieferung in die schriftliche Prüfanmeldung aufnehmen. Auch ein späterer Wunsch zur Datenübermittlung kann in Abstimmung mit dem Prüfdienst realisiert werden.

Unplausibilitäten und Notwendigkeit der Einsichtnahme einzelner Belege

Ergeben sich bei der Auswertung der Abrechnungsdaten Hinweise, Unplausibilitäten oder die Notwendigkeit der Einsichtnahme einzelner Belege, wird der Prüfdienst diese gezielt beim Arbeitgeber bzw. Steuerberater anfordern. Diese werden insofern entlastet, da im Vorfeld der Betriebsprüfung keine Unterlagen mehr kopiert und zusammengestellt werden müssen.

Durch die Auswertung der übermittelten Daten können im Vorfeld gezielt Sachverhalte aufgegriffen bzw. Belege angefordert werden. Dies kann zu einem wesentlich kürzeren Aufenthalt des Betriebsprüfers beim Arbeitgeber vor Ort führen. Sofern nach Auswertung der Daten aus der Lohn- und Finanzbuchhaltung keine weitere Rücksprache oder die Einsichtnahme von weiteren Belegen erforderlich ist, kann ggf. auch eine Prüfung vor Ort entbehrlich sein.

 
Praxis-Tipp

Antrag auf außerordentliche Prüfung bei Systemwechsel

Beim Wechsel des Abrechnungsprogramms kann eine Betriebsprüfung auch außerhalb des turnusmäßigen Prüfzeitraums erfolgen. So kann bereits zum Zeitpunkt des Abschaltens des Altsystems eine Datenübertragung und Prüfung erfolgen.

Die außerordentliche Betriebsprüfung muss beim Prüfdienst des zuständigen Rentenversicherungsträgers beantragt werden. Die Kontaktdaten sind im Internetauftritt der Deutschen Rentenversicherung unter der Rubrik Experten > Arbeitgeber & Steuerberater > Betriebsprüfdienst > Prüfbüros der Deutschen Rentenversicherung veröffentlicht.

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