Für Beschäftigte, die bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, z. B. privat Versicherte, hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die zuletzt zuständige Einzugsstelle abzuführen, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bestand vor Eintritt der Beschäftigung keine Versicherung, bestimmt der Arbeitgeber die Einzugsstelle, an die die Beiträge abzuführen sind. Es muss sich dabei um eine Krankenkasse handeln, die für den Versicherten wählbar wäre.[1]

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