Die oben dargestellte Konstellation kann nur in wenigen Ausnahmefällen eintreten. Beispielsweise

  • wenn in sog. Übergangsfällen ab dem 1.4.2003 in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsfreiheit eintrat, weil das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr überschritt und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung die Versicherungspflicht kraft Gesetzes fortbestand und auch kein Antrag beim Arbeitgeber auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt worden war oder
  • in solchen Fällen, in denen ein freiwillig oder privat krankenversicherter Arbeitnehmer neben seiner krankenversicherungsfreien, aber renten- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehr als eine weitere Beschäftigung ausübt, von denen eine Beschäftigung geringfügig entlohnt ist.

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