Sofern durch Zusammenrechnung

  • einer geringfügig entlohnten zweiten oder weiteren Beschäftigung mit
  • einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung

Versicherungspflicht besteht, sind die entsprechenden Meldungen und Beiträge aus beiden Beschäftigungen an die Krankenkasse zu entrichten, die die Krankenversicherung durchführt. Bei geringfügig Beschäftigten, die privat krankenversichert sind, ist in solchen Fällen die Einzugsstelle zuständig, bei der zuletzt eine Krankenversicherung bestand.

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