BMF, 12.4.2018, IV C 1 - S 2252/08/10004 :021

Ergänzung des BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt geändert:

Randziffer 8b wird wie folgt gefasst:

  Nutzungsersatz bei Rückabwicklung von Darlehensverträgen und auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren sowie gezahlte Prozess- und Verzugszinsen
   
„8b Zahlen Kreditinstitute einen Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren oder erhält ein Kreditnehmer aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages einen Nutzungsersatz für die von ihm an den Darlehensgeber erbrachten Leistungen, handelt es sich um einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, bei denen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht. Dies gilt entsprechend für Prozess- oder Verzugszinsen sowie geleisteten Nutzungsersatz in anderen Fällen (z.B. Zinsen auf erstattete Kontoführungsgebühren).

Wurde ein solcher Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt, haben die Kreditinstitute den Steuerabzug nach Maßgabe der Rz. 241 letzter Absatz zu korrigieren.”

Randziffer 26 wird wie folgt gefasst:

„26 Übt der Inhaber die Kaufoption aus und liefert der Stillhalter den Basiswert, liegt beim Stillhalter ein Veräußerungsgeschäft nach § 20 Absatz 2 EStG hinsichtlich des Basiswerts vor, wenn der Basiswert ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG (z.B. Aktie) ist. Die vereinnahmte Optionsprämie, die nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG zu versteuern ist, wird bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt. Hat der Stillhalter einen Barausgleich zu leisten, ist dieser als Verlust aus einem Termingeschäft nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 20.10.2016, VIII R 55/13, BStBl 2017 II S. 264).”

Randziffer 27 wird wie folgt gefasst:

  „Verfall einer Kaufoption
   
27 Lässt der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) im Sinne des von § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 12.1.2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14, BStBl 2016 II S. 456, 459 und 462).
   
  Dies gilt auch, wenn die Option vorzeitig durch Erreichen eines Schwellenwertes verfällt (Option mit Knock-out-Charakter).”

Randziffer 32 wird wie folgt gefasst:

  „Verfall einer Verkaufsoption
   
32 Lässt der Inhaber der Verkaufsoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) im Sinne von § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 12.1.2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14, BStBl 2016 II S. 456, 459 und 462).
   
  Dies gilt auch, wenn die Option vorzeitig durch Erreichen eines Schwellenwertes verfällt (Option mit Knock-out-Charakter).”

Randziffer 34 wird wie folgt gefasst:

„34 Hat der Stillhalter auf Grund des Optionsgeschäfts einen Barausgleich zu leisten, ist dieser als Verlust aus einem Termingeschäft nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 20.10.2016, VIII R 55/13, BStBl 2017 II S. 264).”

Randziffer 43 wird wie folgt gefasst:

„43 Kommt es zu keiner Ausgleichszahlung über die gesamte Vertragslaufzeit, weil der Referenzzinssatz die Zinsobergrenze zu keinem Zeitpunkt überschreitet bzw. die Zinsuntergrenze zu keinem Zeitpunkt unterschreitet, sind die für den Verfall von Optionen geltenden Rechtsgrundsätze anzuwenden.”

Randziffer 44 wird wie folgt gefasst:

  „Verkauf einer Zinsbegrenzungsvereinbarung (Stillhalterposition)
   
44 Die zu Vertragsbeginn vereinnahmte Prämie zählt zu den nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen. Die vom Stillhalter einer derartigen Vereinbarung zu leistenden Ausgleichszahlungen entsprechen der Entrichtung eines Differenzausgleiches und sind als Verlust aus einem Termingeschäft nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 20.10.2016, VIII R 55/13, BStBl 2017 II S. 264).”

Randziffer 66a wird wie folgt gefasst:

„66a Werden im Rahmen von Umschuldungsmaßnahmen auf Veranlassung des Schuldners/Emittenten die ursprünglich ausgegebenen Wertpapiere durch den Schuldner gegen neue Wertpapiere getauscht, ist als Veräußerungserlös der hingegebenen Wertpapiere und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere der Börsenkurs der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen. Ist dieser Börsenkurs nicht zeitnah ermittelbar, wird es nicht beanstandet, wenn stattdessen auf den Börsenkurs der hingegebenen Wertpapiere abgestellt wird.”

Nach Randziffer 100 wird folgende Randziffer 100a eingefügt:

  „Barausgleich beim Anteilstausch
   
100a Wird anlässlich eines Anteilstausches für vor dem 1.1.2009 erworbene Anteile ein Barausgleich ...

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