Im Urteilsverfahren – im Übrigen auch im Beschlussverfahren – besteht die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestbefehls. Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sind grundsätzlich die §§ 916945 ZPO anwendbar. Eine eigenständige Regelung enthält das ArbGG nicht.

Bei dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt sich um ein besonders geregeltes Eilverfahren, welches selbständig neben dem Hauptprozess steht und auch während des Laufes des Hauptsacheverfahrens anhängig gemacht und entschieden werden kann. In jedem Fall werden jedoch nur vorläufige Maßnahmen angeordnet, da es lediglich um die Sicherung, nicht jedoch um die endgültige Durchsetzung von Ansprüchen geht.

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