Hat das Gericht über den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls bzw. einer einstweiligen Verfügung durch Urteil entschieden, kann die Aufhebung des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung in einem Berufungsverfahren erfolgen. Darüber hinaus besteht für den Schuldner die Möglichkeit, zu beantragen, dass aufgrund besonderer Umstände der Arrestbefehl bzw. die einstweilige Verfügung nach § 927 ZPO aufgehoben wird. Ein Widerspruch ist unzulässig, so dass auch ein Vollziehungsschutzantrag wie bei einer Beschlussentscheidung des Gerichts nicht statthaft ist.

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