Nach § 62 Abs. 2 ArbGG werden sowohl der Arrest als auch die einstweilige Verfügung nach den Vollstreckungsvorschriften der ZPO vollzogen.

Die Vollziehung des Arrestes als Geldleistungsverfügung in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners wird durch Pfändung bewirkt.

Nach § 929, § 935 ZPO ist jeder Arrestbefehl und jede einstweilige Verfügung ohne weiteres vollstreckbar. Unerheblich ist dabei, ob die gerichtliche Entscheidung über den Arrest bzw. die einstweilige Verfügung durch Beschluss oder durch Urteil getroffen wurde. In Abweichung von § 724 ZPO, § 725 ZPO ist grundsätzlich keine Vollstreckungsklausel erforderlich, da die gerichtliche Entscheidung sofort vollstreckbar ist. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn es sich um eine Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger i. S.d. § 727 ZPO handelt, also im Arrestbefehl bzw. in der einstweiligen Verfügung nicht bezeichnete Personen.[1]

Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich der vorläufigen Sicherung der Ansprüche des Gläubigers dient, ist die Zwangsvollstreckung zeitlich beschränkt. Die Frist für die Vollziehung des Arrestbefehls bzw. der einstweiligen Verfügung beträgt nach § 929 Abs. 2 ZPO einen Monat und beginnt mit der Zustellung bzw. Aushändigung des Beschlusses, bei Urteilen mit der Verkündung bzw. Zustellung. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unter den im Wesentlichen unveränderten Umständen vorgenommen wird wie zum Zeitpunkt des Erlasses. Wird ein Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung nicht vollzogen und im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren bestätigt, so beginnt diese Frist mit dem Erlass der bestätigenden Entscheidung neu zu laufen.

Die Frist ist gewahrt, wenn eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme innerhalb dieser Frist beantragt bzw. eingeleitet ist. Eine Vollziehung einer bestimmten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist nicht erforderlich. Wird die Vollziehungsfrist versäumt, ist die Zwangsvollstreckung unwirksam; die Einhaltung der Vollziehungsfrist ist von Amts wegen zu beachten. Das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher) muss dann die Vollziehung ablehnen. Darüber hinaus ist auf Antrag oder auf den Widerspruch des Schuldners nach § 927 ZPO der Arrestbefehl bzw. die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Die Vollziehung wird eingestellt bzw. aufgehoben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Aufhebung des Arrestes auf Antrag des Schuldners (z. B. bei Erledigung)[2],
  • Beschluss des Vollstreckungsgerichts bei Hinterlegung des im Arrestbefehl festgestellten Geldbetrags[3],
  • Beschluss des Vollstreckungsgerichts beim Erfordernis besonderer Aufwendungen für die Fortdauer der Vollziehung und fehlendem Vorschuss durch die vollstreckende Partei.[4]

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