Für den einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich des Anspruchs auf Weiterbezahlung der Vergütung kommt grundsätzlich nur der Arrest in Betracht, da es sich um einen reinen Geldanspruch handelt. Jedoch wird mit dem Arrest vom Arbeitnehmer nur eine Sicherung seines Anspruchs und keine vorläufige Befriedigung erreicht. Aus diesen Gründen kann eine einstweilige Verfügung im Wege der Leistungsverfügung auch auf eine vorläufige Weiterbezahlung der Vergütung gerichtet sein.[1] Dabei handelt es sich zwar auch um eine vorläufige Verurteilung, jedoch tritt in der Regel eine Befriedigung des Arbeitnehmers in Höhe des ausgesprochenen Betrags ein.

Für den Verfügungsanspruch muss der Arbeitnehmer insbesondere die Fälligkeit der Vergütung durch die bereits erfolgte Erbringung der vertraglich geschuldeten Dienste und die fehlende Zahlung des Arbeitgebers glaubhaft machen. Der Vergütungsanspruch ergibt sich aus § 611 BGB und dem Arbeitsvertrag, oder aus §§ 615, 293 ff. BGB. Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt, muss der Arbeitnehmer darlegen und glaubhaft machen, aus welchen Gründen die Kündigung offensichtlich oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unwirksam ist und dadurch ein Annahmeverzug begründet werden kann.

Stellt der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag, muss er insbesondere hinsichtlich des Verfügungsgrundes darlegen und glaubhaft machen, dass er sich ohne diese Entgeltzahlung in einer Notlage befindet. Ebenso muss er darlegen und glaubhaft machen, aus welchen Gründen er kein Arbeitslosengeld beanspruchen kann und er auch sonst keine Mittel (z. B. Ersparnisse) zur Verfügung hat, mit denen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten kann.[2]

In diesen Fällen wird das Arbeitsgericht in seinem Beschluss nicht die Zahlung in Höhe des vollen laufenden Arbeitsentgelts aussprechen, sondern nur in Höhe des unpfändbaren Teils des Gehalts.[3] Im Pfändungsfreibetrag sind alle notwendigen Kosten des Lebensunterhalts des betroffenen Arbeitnehmers in seiner persönlichen Situation berücksichtigt. Die Dauer des Vergütungsanspruchs ist regelmäßig auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens beschränkt.

Liegt eine Gefährdung der Gesamtforderung vor, etwa wenn der Arbeitgeber sein Vermögen ins Ausland verbringt, kann neben der einstweiligen Verfügung hinsichtlich eines Teils der Vergütung auch der Erlass eines Arrestbefehls für die Gesamtforderung beantragt werden.

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