Das Arbeitsgericht kann den Arbeitgeber auf seinen Antrag hin – wiederum durch eine einstweilige Verfügung – von seiner auf § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG beruhenden Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entbinden, wenn die Klage des Arbeitnehmers gegen die ordentliche Kündigung mutwillig ist oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, sowie darüber hinaus mit der Begründung, dass der Widerspruch des Betriebsrates nicht form- und fristgerecht erhoben wurde bzw. offensichtlich unbegründet war oder die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde. Dabei hat der Arbeitgeber diese Voraussetzungen glaubhaft zu machen.[1] Bestehen Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit des Widerspruchs des Betriebsrats gegen die Kündigung, ist ein Verfügungsgrund auch dann zu bejahen, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs des Arbeitnehmers aus § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zweifelhaft sind.[2] Entscheidet sich der Arbeitgeber, diese Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht mittels einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen, ist die Darstellung eines besonderen Verfügungsgrundes nicht notwendig, da das Gesetz hier selbst die Eilbedürftigkeit voraussetzt und den Arbeitgeber auf diese Verfahrensmöglichkeit verweist.

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