Für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gelten im Wesentlichen die Ausführungen über das Arrestverfahren entsprechend. Verfügungsgrund für die einstweilige Verfügung ist die Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Darüber hinaus kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder anderer Gründe geboten sein.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung könnte wie folgt lauten:

 

Antrag:

Es wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

es zu unterlassen,

  1. ...
  2. ...

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Ziff. 1 ... wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250 000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren kann die Entscheidung des Gerichts über den Antrag ohne vorherige mündliche Verhandlung getroffen werden. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt als Spezialvorschrift zu § 937 Abs. 2 ZPO die Vorschrift des § 62 Abs. 2 ArbGG. Danach kann das Arbeitsgericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dringenden Fällen und auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden nach § 53 ArbGG allein entscheiden. Jedoch ist eine mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auch bei einer Zurückweisung des Antrags möglich, wobei sich die Anberaumung einer Güteverhandlung wegen der Eilbedürftigkeit der Sache verbietet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge