Der Arrest dient zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners wegen einer Geldforderung, z. B. zur Sicherung von Rückforderungsansprüchen wegen Gehaltsüberzahlungen oder zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitnehmer bzw. von Ansprüchen auf Arbeitslohn gegen den Arbeitgeber.

Unterschieden wird dabei zwischen dem dinglichen und dem persönlichen Arrest.

Ein dinglicher Arrest kommt dann in Betracht, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung im Laufe eines Urteilsverfahrens durch den Schuldner vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.[1] Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 916 ZPO in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners.

 
Praxis-Beispiel

Dinglicher Arrest

  • Das Urteil müsste im Ausland vollstreckt werden, außer wenn in Deutschland genügend Vermögen vorhanden ist und keine Gefahr der Wegschaffung besteht.[2]
  • Verschwendungssucht oder leichtfertige Geschäftsführung des Schuldners.
  • Auffallende Belastung oder beabsichtigte Veräußerung des Vermögens.

Der persönliche Arrest ist gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär und findet nur dann Anwendung, wenn er erforderlich ist, um eine gefährdete Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das Vermögen des Schuldners zu sichern.[3]

 
Praxis-Beispiel

Persönlicher Arrest

Schuldner will sich der Ladung zur Vermögensauskunft entziehen.

Verweigerung von Angaben über den Verbleib wesentlichen Vermögens.

Verbleib von wesentlichem Vermögen ist nicht bekannt und es ist zu befürchten, dass es der Schuldner beiseite schafft.

Für alle übrigen Ansprüche, die nicht durch den Arrest gesichert werden können, kommt im Eilverfahren eine Sicherung im Wege der einstweiligen Verfügung in Betracht. Arrest und einstweilige Verfügung schließen sich gegenseitig aus. Zu unterscheiden sind bei den einstweiligen Verfügungen:

  • Die Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO, mit welcher die Wahrung der Durchsetzbarkeit eines Individualrechtes gesichert wird, wenn zu befürchten ist, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte;
  • die Regelungsverfügung nach § 940 ZPO zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint;
  • die Leistungs- oder Befriedigungsverfügung als Unterfall der Regelungsverfügung. Ihr Ziel ist die vorläufige Sicherung und Befriedigung eines Anspruches, wenn dadurch ganz wesentliche Nachteile abgewendet werden können und der Antragsteller so dringend auf die sofortige Erfüllung angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen Schaden zu erleiden. Der Grundsatz, dass im Eilverfahren eine bloße Sicherung, aber keine Befriedigung der Ansprüche erreicht werden soll, wird dabei jedoch teilweise durchbrochen.

Zu berücksichtigen ist schließlich, dass durch den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung keine Verjährungshemmung eintritt. Ein Wechsel vom Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in das Hauptsacheverfahren ist nicht zulässig. Das kann nur durch die Einreichung einer gesonderten Klage erreicht werden.

Sachlich und örtlich ausschließlich[4] zuständig für das Eilverfahren ist nach § 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache.

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