Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist nach § 85 Abs. 2 ArbGG für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes die einstweilige Verfügung vorgesehen.

§ 85 Abs. 2 ArbGG verweist auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO über die einstweilige Verfügung mit der Besonderheit, dass für die Entscheidung nicht der Vorsitzende allein, sondern die voll besetzte Kammer zuständig ist, die Zustellungen von Amts wegen erfolgen und – als Besonderheit im Arbeitsrecht – ein Schadensersatzanspruch in Angelegenheiten des BetrVG aufgrund einer erlassenen, aber von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung (§ 945 ZPO), nicht besteht. Zuständig ist entgegen § 942 Abs. 1 ZPO nicht das Amtsgericht, sondern stets das Arbeitsgericht.

Gerade weil das Beschlussverfahren einen Schadensersatzanspruch bei einer ungerechtfertigt erlassenen einstweiligen Verfügung nicht kennt, darf eine Befriedigungsverfügung nur mit größter Vorsicht und Zurückhaltung gewährt werden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ein Verfügungsanspruch sowie ein Verfügungsgrund.

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