Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.[1] Der Betriebsrat kann auch die Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die vom Arbeitgeber dauerhaft für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern vorgesehen sind.[2]

Einem solchen Verlangen muss der Arbeitgeber nachkommen, wobei es allerdings seine Sache ist, wie er die Ausschreibung vornimmt (am Schwarzen Brett, in der Werkszeitung o. Ä.). Da eine gesetzlich geregelte Frist für den Zeitraum zwischen dem Verlangen des Betriebsrats und der Ausschreibung fehlt, ist diese einzelfallabhängig zu gestalten.[3] Andererseits ist der Arbeitgeber nicht von sich aus zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung verpflichtet, da es sich um ein Initiativrecht des Betriebsrats handelt.[4] Das Verlangen einer innerbetrieblichen Ausschreibung durch den Betriebsrat bedeutet noch nicht, dass der Arbeitgeber den Bewerber aus dem Betrieb auch tatsächlich für diese Stelle einstellen muss. Er kann vielmehr unter den Bewerbern frei wählen. Der Betriebsrat kann aber der Einstellung eines von außen kommenden Bewerbers widersprechen, wenn die verlangte Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist.[5]

Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebs ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.[6]

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