Auch Testverfahren müssen durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers legitimiert sein und bedürfen der Einwilligung des Bewerbers. Dies gilt für Assessment-Center und psychologische Tests. Sofern man die aufgrund psychologischer Begutachtungen gewonnenen Daten für besonders sensibel i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO hält, gelten diesbezüglich die Anforderungen an die Datenverarbeitung zu Einstellungsuntersuchungen.[1]

Grafologische Begutachtungen handgeschriebener Lebensläufe sind nach heute überwiegender Meinung unzulässig, da ihre unzureichende wissenschaftliche Genauigkeit und Aussagekraft den tiefgreifenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers nicht rechtfertigen kann.

[1] S. dazu Abschn. 9,.

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