• Regelaltersrente und vorgezogene Altersrenten, stufenweise Erhöhung der Altersgrenze

    Abschlagsfreie Rente

    Die Altersgrenzen für die abschlagsfreie Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung werden stufenweise angehoben. Die für die Regelaltersrente erforderliche Regelaltersgrenze von 65 Jahren steigt für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1958 um jeweils einen Monat auf 66 Jahre und für die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 um jeweils 2 Monate auf 67 Jahre an.[1]

    Auch bei den vorgezogenen Altersrenten steigen die Altersgrenzen allmählich um insgesamt 2 Jahre. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren steigt die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbezug – entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze – um 2 Jahre von 65 auf 67 Jahre an. Allerdings kann diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch genommen werden.[2]

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen

    Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 35 Versicherungsjahren steigt die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbezug schrittweise von 63 auf 65 Jahre und für den vorzeitigen Bezug mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre.[3]

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren kann seit 1.7.2014, abschlagsfrei bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen werden (sog. "Rente ab 63"). Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1953 und jünger steigt die Altersgrenze für die abschlagsfreie "Rente ab 63" schrittweise (wieder) auf 65 Jahre an.[4]

  • Keine Hinzuverdienstgrenze mehr

    Seit dem 1.1.2023 kann eine vorgezogene Altersrente ohne Beachtung von Hinzuverdienstbeschränkungen in Anspruch genommen werden. Ein Rentenwegfall oder eine Rentenkürzung (Teilrente) wegen eines zu hohen Hinzuverdienstes scheidet fortan aus.

    Beiträge zur Rentenversicherung

    • Neben dem Bezug einer Altersrente als Voll- oder Teilrente, besteht während einer Beschäftigung bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze Versicherungspflicht. Auf Beschäftigte und Arbeitgeber entfallen Rentenversicherungsbeiträge. Diese Beiträge erhöhen über einen Zuschlag an Entgeltpunkten später auch die Rente.
    • Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht bei Bezug einer Altersvollrente grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Beschäftigte Altersvollrentner können aber durch eine bindende schriftliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Sie werden in diesem Fall versicherungspflichtig. Die von Beschäftigten und Arbeitgebern insgesamt zu zahlenden Beiträge führen dann über einen Zuschlag an Entgeltpunkten zu einem höheren Rentenanspruch. Wird der Verzicht nicht erklärt, muss "nur" der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil weiterleisten, wobei dies für Beschäftigte nicht zu einem höheren Rentenanspruch führt.

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