• Grundsätzlich gelten für "ältere" Arbeitnehmer keine arbeitsrechtlichen Sonderregelungen. Dies ergibt sich schon daraus, dass es im Arbeitsrecht einen allgemeingültig definierten Begriff des "älteren Arbeitnehmers" nicht gibt. Insbesondere gelten keine speziellen arbeitszeit- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, wie etwa gesetzlich verkürzte Arbeitszeiten, Zusatzurlaub, ein "automatischer Anspruch" auf eine höhere Vergütung als jüngere Arbeitnehmer oder Ähnliches.
  • Der Anspruch eines Beschäftigten auf eine Rente wegen Alters ist kein Grund, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz auslösen kann.[1]
  • Allerdings ist in vielen Tarif-/Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen geregelt, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der sog. Regelaltersgrenze automatisch endet. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).[2] Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers - ohne Kündigung - zu einem Zeitpunkt vor, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann (z.B. bei älteren Arbeitsverträgen), gilt das Erreichen der Regelaltersgrenze als Befristungsdatum.[3] Hiervon gibt es eine Ausnahme, wenn

    • die Vereinbarung über die frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf einen früheren Rentenanspruch in den letzten 3 Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen oder
    • eine ältere Vereinbarung in dieser Zeitspanne vom Arbeitnehmer bestätigt worden ist.
  • In folgenden Fällen ist auch eine (mehrfache) Verlängerung eines ursprünglichen bis zum Renteneintrittsalter (höchst)befristeten Arbeitsverhältnisses unabhängig von den Vorgaben des TzBfG zulässig:

    "Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach hinausschieben."[4]

    Weiterhin sind aber auch mit älteren Arbeitnehmern befristete Verträge nach den allgemeinen Regeln[5] zulässig (bis zu grundsätzlich 2 Jahren oder mit Sachgrund auch länger). Dabei ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von 5 Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer

    • bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und
    • unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate beschäftigungslos gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat.

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