Anders als bei Arbeitnehmern mit erster Tätigkeitsstätte wird für die Berechnung der maßgeblichen Verpflegungspauschale bei Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzorten auf die Abwesenheit von der Wohnung abgestellt.[1] Die maßgebliche Abwesenheitszeit am jeweiligen Kalendertag beginnt also immer mit dem Verlassen der Wohnung, auch wenn der Arbeitnehmer zunächst in den Betrieb fährt, um dort Arbeiten zu verrichten. Dasselbe gilt für das Ende der Einsatzwechseltätigkeit. Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer seine Wohnung erreicht.

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