Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, die aus der Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen entstehen. Die Fahrtkostenerstattung kann durch individualvertragliche Regelung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt sein.

 
Hinweis

Konkurrierende Anspruchsgrundlagen

Bei Konkurrenz zwischen einer Betriebsvereinbarung und einem Tarifvertrag ist durch Auslegung – ausgehend zunächst vom Wortlaut – zu ermitteln, welche der Regelungen gilt. Eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung, die die Fahrtkostenerstattung für Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen regelt, ist z. B. eine anderweitige Regelung i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz Alt. 2 KonzernJob-TicketTV a. F., sodass Ansprüche des Arbeitnehmers nach dem Tarifvertrag insgesamt ausgeschlossen sind.[1] Es kommt im entschiedenen Fall maßgeblich auf die Regelungen der Betriebsvereinbarung an. Das gilt auch, sofern die tarifvertraglichen Ansprüche über die Ansprüche aus der anderweitigen Regelung hinausgehen.

Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Kostenerstattung getroffen, kommt ein Aufwendungsersatzanspruch analog § 670 BGB in Betracht. Wenn einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten für den Arbeitgeber Aufwendungen anfallen, für deren Abgeltung die ihm gewährte Arbeitsvergütung nicht bestimmt und die er auch nach dem sonstigen Inhalt seines Arbeitsvertrags in ihren belastenden Auswirkungen nicht endgültig zu tragen verpflichtet ist, kann er vom Arbeitgeber in – zumindest entsprechender – Anwendung von § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen fordern, soweit diese von ihm gefordert wurden oder erforderlich waren oder der Arbeitnehmer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.[2]

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