Die Definition der ersten Tätigkeitsstätte lässt die Wesensmerkmale der zur beruflichen Auswärtstätigkeit zählenden Reisekostenart "Einsatzwechseltätigkeit" weitgehend unverändert. Die frühere Rechtsprechung zur Einsatzwechseltätigkeit kann für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises weiterhin herangezogen werden. Typische Beispiele sind

  • Bau- oder Montagearbeiter[1]
  • Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe,
  • Berufsfeuerwehrmänner,
  • Glas- und Gebäudereiniger,
  • Krankenpfleger in der häuslichen Krankenpflege,
  • Politessen und
  • Auszubildende ohne örtlichen Mittelpunkt während ihrer Ausbildung.

Die Anzahl der jährlichen Einsatzstellen ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat und damit rechnen muss, in mehr oder weniger langen Zeitabständen immer wieder an andere Einsatzstellen wechseln zu müssen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Langfristige Tätigkeit an einer Einsatzstelle begründet keine erste Tätigkeitsstätte

Ein Bauarbeiter ist das ganze Jahr auf einer Großbaustelle beschäftigt. Da die Entfernung von der Arbeitsstätte nur 40 km beträgt, fährt er täglich mit dem eigenen Pkw nach Hause. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte festgelegt.

Ergebnis: Obwohl der Bauarbeiter das ganze Jahr über nur auf einer Einsatzstelle tätig war, gehört er zum Personenkreis der an ständig wechselnden Einsatzstellen tätigen Arbeitnehmer. Unabhängig von der Dauer des jeweiligen Einsatzes an der Baustelle ergibt sich dies aus der Eigenart seiner beruflichen Tätigkeit, wonach er sich immer wieder auf Fahrten zu anderen Arbeitsstätten einrichten muss.

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