Die Aufzählung der konkreten Konsequenzen, die beim Einsatz von gemischten Teams drohen, ist lang:

  • straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlich: Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB; Ordnungswidrigkeiten nach § 16 AÜG
  • steuer- und sozialversicherungsrechtlich: Haftung für die nicht abgeführte Lohnsteuer; Haftung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst hoher Säumniszuschläge
  • arbeitsrechtlich: Entstehung eines "regulären" Arbeitsverhältnisses; bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung kraft gesetzlicher Fiktion, § 10 AÜG
  • sonstige Konsequenzen: wie Widerruf der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis; § 5 AÜG, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, § 21 SchwarzArbG i. V. m. §§ 99, 100 GWB etc.

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