Für viele Unternehmen ist die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen essentiell, z. B. um einzelne Spezialaufgaben qualifizierter und flexibler wahrnehmen zu können. Dementsprechend werden Fremdfirmen nicht nur zur Abdeckung kurzfristiger Projekte, sondern auch auf Dauer eingesetzt.[1]

Der Einsatz von Fremdfirmenpersonal kann sowohl im Rahmen eines Werkvertrags als auch eines Dienstvertrags erfolgen. Die Parteien müssen sich vor Vertragsabschluss entscheiden, welcher Vertragstyp für ihre beabsichtigte Zusammenarbeit der passende ist.

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Ein Werkvertrag hat die Herstellung oder Veränderung einer Sache (z. B. Konstruktion und Bau einer Spezialmaschine) oder einen anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg (z. B. Installation oder Wartung einer Anlage) zum Gegenstand. Der Auftragnehmer schuldet in diesem Fall die erfolgreiche Herstellung des vereinbarten Werkes, d. h. einen bestimmten Erfolg.

Es handelt sich dagegen um einen Dienstvertrag, wenn sich der Auftragnehmer allein zu einem Tätigsein als solches verpflichtet (z. B. Beratungs- oder Bewachungsvertrag). Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Fall keine Garantie für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolgs. Er muss sich nur im Rahmen seiner subjektiven Möglichkeiten darum bemühen.

Hier nicht betrachtet werden soll der Einsatz von Fremdfirmenpersonal im Rahmen sogenannter Arbeitnehmerüberlassung. Diesen regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das unter anderem eine besondere Erlaubnis des Überlassenden voraussetzt und noch weitere Voraussetzungen aufstellt. Besondere Probleme ergeben sich hier im Hinblick auf Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände. Zudem bestehen Haftungsrisiken in den Bereichen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts.

Ein Subunternehmervertrag liegt vor, wenn ein Nach- oder Subunternehmer sich gegenüber einem Generalunternehmer oder einem anderen Subunternehmer verpflichtet, für diesen einen eigenständigen und abgrenzbaren Abschnitt des Gesamtwerkes in eigener Verantwortung zu erbringen. Ein solcher Vertrag kann ebenfalls als Werkvertrag oder als Dienstvertrag ausgestaltet werden.

[1] Dauner-Lieb, NZA 1992 S. 817.

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