Das deutsche Recht kennt keine spezielle gesetzliche Regelung für den Subunternehmer; das BGB behandelt den Subunternehmervertrag nicht als besonderen Vertragstyp. Bei den zwischen dem (Haupt-)Auftragnehmer und einem oder mehreren Subunternehmern abzuschließenden Verträgen kann es sich um Werkverträge (Errichtung von Bauten, Reparaturen) oder Werklieferungsverträge (Herstellung und Lieferung von Möbeln) handeln. Bei Beratungsleistungen oder Entwicklungsarbeiten kommen auch Dienstverträge in Betracht. Es gelten die allgemeinen Grundsätze für diese Vertragstypen.

Ein Subunternehmervertrag ist dann abzuschließen, wenn das Subunternehmen im Auftrag eines anderen Unternehmens (Hauptunternehmen) einen Teil oder die gesamte vom Hauptunternehmen gegenüber dessen Auftraggeber geschuldete Leistung erbringen soll. Dieser Vertrag regelt dann grundsätzlich nur die Beziehung zwischen (Haupt-)Auftragnehmer/Hauptunternehmer und Subunternehmer. Die Pflichten des (Haupt-)Auftragnehmers/Hauptunternehmers gegenüber dem Auftraggeber sollten aber in diesem Vertrag vollständig berücksichtigt werden. Das Subunternehmen ist gegenüber dem Hauptunternehmen rechtlich nicht gebunden. Der Subunternehmer ist vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen berechtigt, seine Mitarbeiter zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einzusetzen.

Ein doppeltes Subunternehmerverhältnis liegt vor, wenn ein Subunternehmer seinerseits bestimmte Teilaufgaben einem weiteren Subunternehmer überträgt. Dieser zweite Subunternehmer steht nur zu dem ersten in einem Vertragsverhältnis (nicht aber zu dem (Haupt-)Auftragnehmer oder dem Auftraggeber), wobei es sich je nach dem vereinbarten Vertragsinhalt wiederum um Werk-, Werklieferungs-, Dienst- oder Werklieferungsverträge handeln kann.

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