Für die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis oder Arbeitnehmerüberlassung anzunehmen ist, kommt es entscheidend darauf an, inwieweit die jeweiligen Merkmale erfüllt sind.[1] Danach wurde ein Vertrag über die selbstständige Durchführung des Wach- und Pfortendienstes als Dienstvertrag beurteilt.[2] Ebenso wurde entschieden bei der zeitlich befristeten und inhaltlich begrenzten Übernahme der Überprüfung und Bereinigung von Adressenmaterial[3]; der Vermietung von Baggern und Planierraupen mit Gestellung von geeignetem Bedienungspersonal[4] und der Projektunterstützung zum Systembetrieb im Rechenzentrum des Auftraggebers.[5] Werden dagegen die auszuführenden Arbeiten vom Auftraggeber organisiert, stellt er die erforderlichen Werkzeuge zur Verfügung, unterstehen die Fremdfirmenmitarbeiter seinem Weisungsrecht und sind sie in den betrieblichen Ablauf integriert, so ist von Arbeitnehmerüberlassung auszugehen: etwa bei Gestellung von Sicherungsposten, die jeweils einzeln einer Arbeitsgruppe des Auftraggebers zugeteilt wurden[6]; Beschäftigung mit Gartenarbeiten nach Weisung des Auftraggebers[7]; Überlassung von Hilfsarbeitern für Grabungsarbeiten unter Leitung von Technikern des Auftraggebers[8]; auch Installations- und Instandhaltungsarbeiten können als Arbeitnehmerüberlassung anzusehen sein, selbst bei ausdrücklich entgegenstehender Vertragsbezeichnung.[9]

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