Durch den Dienstvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer, sei es eine freiberuflich oder gewerblich tätige Einzelperson oder ein Unternehmen, selbstständig die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen. Die Leistung ist nach dem Gesetz "im Zweifel" persönlich zu erbringen.[1] Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung besteht insbesondere bei sog. höchstpersönlichen Leistungen, wenn es auf die besondere Fähigkeit der betreffenden Person ankommt, z. B. Chefarzt bei einer Operation gegen besondere Vergütung.[2] Die Möglichkeit der Erbringung der Dienstleistung durch Dritte muss sich entweder aus den vertraglichen Bestimmungen oder aus den Umständen ergeben.[3]

Vertraglich – oft nicht formulierte – Nebenpflichten des Auftragnehmers können zum Beispiel Auskünfte über eine eingeschränkte Verwendbarkeit bestimmter Lösungen oder über Fernwirkungen sein.

Für die ordnungsgemäß erbrachte Dienstleistung schuldet der Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Diese ist nach dem Gesetz[4] grundsätzlich nach Ausführung der Leistung zu entrichten. Es ist jedoch zulässig, abweichend davon im Interesse des Auftragnehmers Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu vereinbaren.

Als Nebenpflichten des Auftraggebers kommen Mitwirkungspflichten wie das Bereitstellen betrieblicher Unterlagen, Auskünfte über betriebliche Verhältnisse, Mitbenutzung bestimmter Programme oder der EDV-Anlage in Betracht.

[3] Weidenkaff in Palandt, BGB, 2020, § 613, Rz. 3.

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