Aus den bisherigen Ausführungen lassen sich für den Werkvertrag die folgenden rechtlich und wirtschaftlich charakteristischen Merkmale ableiten:

  • Vereinbarung und Erstellung eines individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werks;
  • eigenverantwortliche Herstellung durch den Werkunternehmer, wobei das von ihm eingesetzte Personal ausschließlich seinem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht untersteht;
  • erfolgsbezogene Entgeltregelung, sodass das Risiko des Misslingens beim Werkunternehmer liegt;
  • Gewährleistungsansprüche des Werkbestellers, wenn das Werk fehlerhaft ist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist.

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