Wechselt der Arbeitnehmer seine Krankenkasse, ist das für die Berechnung der Beiträge aus Einmalzahlungen unerheblich. Die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind auch für Zeiten heranzuziehen, in denen der Beschäftigte bei einer anderen Kasse als der aktuellen versichert war.

 
Wichtig

Zuständige Krankenkasse für die Beitragszahlung

Die Beiträge werden – mit Ausnahme für die geringfügig entlohnten Beschäftigten – grundsätzlich an die Krankenkasse, bei der im Monat der Zahlung die Krankenversicherung besteht, abgeführt.

In der Rentenversicherung werden die Beiträge aus Einmalzahlungen dem Versicherungszweig (der allgemeinen Rentenversicherung oder der knappschaftlichen Rentenversicherung) zugeordnet, dem der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung angehört.

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