Sofern der Belegschaftsrabatt individuell versteuert wird, ist der geldwerte Vorteil dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem die Ware oder die Dienstleistung dem Arbeitnehmer zufließt. Bei Zufluss im ersten Quartal eines Jahres ist ggf. die Märzklausel anzuwenden.

Im Fall der Pauschalbesteuerung von Belegschaftsrabatten ist der Durchschnittsbetrag nach § 3 Abs. 3 Satz 5 SvEV generell dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Kalenderjahr zuzuordnen. Nur wenn die Beschäftigung bereits vorher geendet hat oder ruht, erfolgt eine Zuordnung zu einem früheren Entgeltabrechnungszeitraum. Die Märzklausel wird in diesen Fällen nicht angewendet.

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