Eine Zuordnung zum letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres für alle Versicherungszweige ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer

  • erst am 1.1. eines Jahres krankenversicherungspflichtig wird und
  • in den Monaten Januar bis März eine Einmalzahlung erhält, die dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen ist.

Folglich sind aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt nur Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung und keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Zum Zeitpunkt des letzten Abrechnungszeitraums des Vorjahres hat in diesem Fall keine Krankenversicherungspflicht vorgelegen. Das gilt wegen des Grundsatzes "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" auch für die Pflegeversicherung.

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