Einmalzahlungen werden – anders als laufend gezahltes Arbeitsentgelt - erst bei Auszahlung durch den Arbeitgeber beitragspflichtig. Dieser Beitrag enthält Ausführungen zur Beitragsfälligkeit der Einmalzahlungen nach tatsächlicher und voraussichtlicher Auszahlung. Auch die Auswirkungen der Nichtzahlung bei Eintritt einer Insolvenz des Arbeitgebers werden erläutert.
Sozialversicherung: Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen bei Einmalzahlungen sind für alle Versicherungszweige in § 23a SGB IV geregelt. In § 22 SGB IV wird bestimmt, dass die Beitragspflicht von Einmalzahlungen erst im Monat der Auszahlung entsteht.
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