Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt[1] ist für die Entrichtung der Beiträge grundsätzlich dem Entgeltzahlungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird.[2] § 23a SGB IV stellt zwar dem Grunde nach lediglich eine Norm für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge aus Sonderzuwendungen dar[3], sie kann aber für die Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge schon aus praktischen Erwägungen nicht unberücksichtigt bleiben. Ausgangspunkt für die Fälligkeit der Beiträge aus Sonderzuwendungen ist deshalb allgemein deren Auszahlung.

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