Wechselt ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr während der ununterbrochen bestehenden Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber den Beschäftigungsort vom Rechtskreis Ost in den Rechtskreis West[1] oder umgekehrt, gilt Folgendes: Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts sind die Beitragsbemessungsgrenzen der Renten- und Arbeitslosenversicherung in beiden Rechtsgebieten maßgebend. Dabei ist für jeden Abrechnungszeitraum die entsprechende Beitragsbemessungsgrenze zuzuordnen.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsberechnung aus der Einmalzahlung bei Rechtskreiswechsel

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Beschäftigung im Rechtskreis West bis 31.3.2024 bei einem Monatsgehalt i. H. v. 5.000 EUR.

Beschäftigung im Rechtskreis Ost ab 1.4.2024 bei einem Monatsgehalt von weiterhin 5.000 EUR.

Zahlung von Urlaubsgeld i. H. v. 3.000 EUR im Juni 2024.

 
Monat BBG
EUR
anzusetzendes Entgelt
EUR
Differenz
EUR
Januar 7.550 5.000 2.550
Februar 7.550 5.000 2.550
März 7.550 5.000 2.550
April 7.450 5.000 2.450
Mai 7.450 5.000 2.450
Juni 7.450 5.000 2.450
      15.000

Von dem Urlaubsgeld sind Beiträge aus 3.000 EUR zu berechnen.

 
Hinweis

Mehrfachbeschäftigte in verschiedenen Rechtskreisen

Die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils bei Mehrfachbeschäftigten in unterschiedlichen Rechtskreisen, bei denen im gleichen Zuordnungsmonat eine Einmalzahlung gewährt wird, ist Bestandteil der Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 12.11.2014.

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