Werden im Laufe des Jahres mehrere Einmalzahlungen gewährt, sind bei jeder Zahlung die beitragspflichtigen Teile der Einmalzahlung zu ermitteln. Für die Vergleichsberechnung darf das Arbeitsentgelt allerdings nur insoweit herangezogen werden, als es auch tatsächlich beitragspflichtig war. Das bedeutet, dass die wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen nicht beitragspflichtigen Teile des Arbeitsentgelts bei der Vergleichsberechnung außer Ansatz bleiben. Das gilt auch, soweit aus einer früheren Einmalzahlung wegen Überschreitens der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen Entgeltteile beitragsmäßig nicht erfasst worden sind.

 
Praxis-Beispiel

Erste beitragsfreie Einmalzahlung wird nicht berücksichtigt

Monatliches Gehalt: 4.750 EUR

Zahlung von Urlaubsgeld im Juni 2024: 4.750 EUR (davon in der Kranken- und Pflegeversicherung nur 2.550 EUR beitragspflichtig)

Zahlung von Weihnachtsgeld im November 2024: 4.750 EUR

Ermittlung im November 2024:

 
  Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung
monatliche Beitragsbemessungsgrenze 5.175 EUR 7.550
anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis November 2024 (5.175 × 11 =) 56.925 EUR (7.550 × 11 =) 83.050
./. beitragspfl. Arbeitsentgelt Januar bis November 2024 (11 × 4.750 EUR) 52.250 EUR 52.250
./. beitragspfl. Teil des Urlaubsgeldes 2.550 EUR 4.750,00
verbleiben 2.125 EUR 26.050

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