Die Einmalzahlung ist bei der Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nur dann zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig gezahlt wird. Dies ist der Fall, sofern ein Rechtsanspruch auf die Einmalzahlung besteht oder die Gewährung auf Gewohnheit oder betrieblicher Übung beruht und sie mindestens einmal jährlich gewährt wird.

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