Im Meldeverfahren nach der DEÜV hat der Arbeitgeber die beitragspflichtige Einmalzahlung gesondert zu melden, wenn

  • eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder eine sonstige Meldung für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt,
  • die folgende Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder sonstige Meldung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt enthält oder
  • für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten.

Der Arbeitgeber hat die beitragspflichtige Einmalzahlung gesondert zu melden, wenn die Auszahlung während einer bereits gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung (z. B. wegen Krankengeldbezug, Elternzeit) oder während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung erfolgt.

 
Hinweis

Meldegrund/-zeitraum

Als Meldegrund ist die Schlüsselzahl "54" anzugeben. Als Beschäftigungszeitraum sind der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung der Einmalzahlung und die beitragspflichtige Einmalzahlung einzutragen.

Die sog. Sondermeldung für eine Einmalzahlung hat mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung, zu erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Einmalzahlung wird mit Sondermeldung gemeldet

Eine Arbeitnehmerin bezieht vom 15.8.2023 bis 29.2.2024 Krankengeld. Im Dezember 2023 erhält sie ein beitragspflichtiges Weihnachtsgeld i. H. v. 1.500 EUR.

Ergebnis: Es war eine Unterbrechungsmeldung zum 14.8.2023 zu erstatten, da die Beschäftigung länger als einen Kalendermonat ohne Entgeltzahlung unterbrochen wurde.

Unterbrechungsmeldung
Beschäftigungszeit: 1.1. bis 14.8.2023
Grund der Abgabe: "51"
Wegen der gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung, ist das Weihnachtsgeld i. H. v. 1.500 EUR als Sondermeldung mit Grund der Abgabe "54" zu erstatten.
Beschäftigungszeit: 1.12. bis 31.12.2023

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