Sofern die beitragspflichtige Einmalzahlung dem laufenden Kalenderjahr zuzuordnen ist, ist es mit dem laufenden Arbeitsentgelt desselben Kalenderjahres in einer Summe mit der nächsten abzugebenden Meldung zu erstatten. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine
- Abmeldung
- Unterbrechungsmeldung
- Jahresmeldung oder
- sonstige Meldung (z. B. wegen eines Beitragsgruppenwechsels)
handelt.
Einmalzahlung kann mit Jahresmeldung gemeldet werden
Eine Arbeitnehmerin erhält ein laufendes Arbeitsentgelt vom 1.1. bis 31.12.2024 i. H. v. 20.000 EUR. Im Dezember erhält sie ein beitragspflichtiges Weihnachtsgeld von 1.500 EUR.
Ergebnis: Das vom 1.1. bis 31.12.2024 erhaltene Arbeitsentgelt ist um das beitragspflichtige Weihnachtsgeld zu erhöhen.
Jahresmeldung
Beschäftigungszeit: 1.1. bis 31.12.2024
Grund der Abgabe: "50"
Entgelt: 21.500 EUR
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