Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nrn. 10, 11 BetrVG, da die Verteilung von Einmalzahlungen auf die Mitarbeiter eine Frage der nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen betrieblichen Lohngestaltung ist.

Bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats allerdings nicht auf die Einführung einer Einmalzahlung und deren finanziellen Gesamtumfang, sondern lediglich auf die Verteilung der Mittel auf die Mitarbeiter.

Bei leistungsbezogenen Einmalzahlungen resultiert das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Zu beachten ist dabei, dass sich das Mitbestimmungsrecht bei leistungsbezogenen Entgelten auf alle Bezugsgrößen einschließlich des jeweiligen Geldfaktors erweitert. Somit kann der Betriebsrat auch Einfluss auf die Höhe der Einmalzahlungen nehmen. Ist die Einmalzahlung bereits durch Tarifvertrag, an den zumindest der Arbeitgeber gebunden ist, abschließend geregelt, entfällt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.[1]

Räumen die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht i. S. v. § 315 BGB bei der Festsetzung eines Faktors zur Berechnung eines Bonus für die Arbeitnehmer ein, kann der Betriebsrat im Wege seines Durchführungsanspruchs nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht vom Arbeitgeber verlangen, eine Ausübung der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen.[2] § 315 Abs. 1 BGB gestaltet nur das individualrechtliche Schuldverhältnis der Arbeitsvertragsparteien.

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