3.1 Einmalzahlung überschreitet Beitragsbemessungsgrenzen nicht

Übersteigt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt des Entgeltabrechnungszeitraums[1] die Beitragsbemessungsgrenze nicht, werden die Beiträge aus dem gesamten (laufenden und einmalig gezahlten) Arbeitsentgelt berechnet.

3.2 Einmalzahlung überschreitet Beitragsbemessungsgrenzen

Wird die Beitragsbemessungsgrenze des Abrechnungszeitraums durch das laufende Arbeitsentgelt und die Einmalzahlung zusammen überschritten, so ist eine anteilige (Jahres-)Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der

  • der Dauer aller Beschäftigungszeiten,
  • bei demselben Arbeitgeber,
  • im laufenden Kalenderjahr,
  • bis zum Ablauf des Entgeltzeitraums

entspricht, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist.

Hat die Beschäftigung zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht bestanden, ist nicht vom 1.1., sondern vom Beginn des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Für den oben beschriebenen Zeitraum ist die Zahl der Sozialversicherungstage zu ermitteln. Es sind aber auch frühere beitragspflichtige Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zwischenzeitlich

  • bei einem anderen Arbeitgeber oder überhaupt nicht gearbeitet oder
  • möglicherweise Arbeitslosengeld bezogen hat.
[1]

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