Sofern im Kalenderjahr der Zuordnung der Einmalzahlung eine Änderung im Versicherungsstatus des Arbeitnehmers eintritt, sind beitragsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Es kommt für die Beitragsberechnung der Einmalzahlungen darauf an, welchem Beschäftigungsabschnitt die Zahlung zuzuordnen ist.[1] Ein Wechsel im Versicherungsstatus liegt u. a. bei einem Übergang von einer versicherungspflichtigen zur versicherungsfreien Beschäftigung vor.

[1]

S. Zeitpunkt der Zuordnung,

BE v. 18.11.2015: TOP 4.

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