Für Einmalzahlungen gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Sie haben vielmehr im Regelfall ihre rechtliche Grundlage in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag, in arbeitsvertraglichen Einheitsregelungen, einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung. Der Arbeitgeber kann die Einmalzahlung auch als freiwillige zusätzliche Leistung erbringen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist in jedem Fall zu berücksichtigen.

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