BMF, 1.8.1988, IV B 4 - S 2248 - 10/88

Bezug: ESt IV/88 - TOP 22

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BMF-Schreiben vom 20. Januar 1984 - IV B 4 - S 2248 - 2/84 - (BStBl I S. 134) ab dem Veranlagungszeitraum 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Pflegegeldzahlungen von privater Seite Betriebsausgaben je Kind und Monat pauschal abgezogen werden können.

bei Tagespflege 480 DM (bei Teilzeitpflege der entsprechende Anteil)
bei Wochenpflege (5 Tage) 580 DM  
bei Wochenpflege (6 Tage) 640 DM  
bei Vollzeit-/Dauerpflege 750 DM  

Bei einem Teilzeitpflegeverhältnis und erhöhtem Aufwand durch mehrere Mahlzeiten (z.B. Frühstück und Mittagessen bei Betreuung bis Mittag) ist anstelle der zeitanteiligen Aufteilung eine Aufteilung unter Berücksichtigung der Mahlzeiten zulässig.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 11

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1988 , 329

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