BMF, 9.7.1990, IV B 4 - S 2102 - 12/90

Bezug:

BMF-Schreiben vom 15. August 1989 - IV B 4 - S 2102 - 27/89 - (BStBl I S. 329)
BMF-Schreiben vom 29. März 1990 - IV B 4 - S 2102 - 5/90 -
BMF-Schreiben vom 1. Juni 1990 - IV B 4 - S 2102 - 9/90 -

Aufgrund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur einkommensteuerlichen Behandlung der durch das Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - an deutsche Auslandsschulen vermittelten Lehrer (und anderen nicht entsandten Arbeitnehmern) folgende Auffassung vertreten:

Die Rechtsverhältnisse dieser Steuerpflichtigen werden ab dem 1.1.1991 in der Weise geregelt, daß ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Auswärtigen Amt als der für die auswärtige Kulturpolitik zuständigen Stelle der Bundesrepublik Deutschland in einem (Verpflichtungs- und) Zuwendungsbescheid geregelt werden, der die Betroffenen bezüglich ihrer Rechtsverhältnisse stärker vom Bund als vom ausländischen Schulträger abhängig macht; der Dienstvertrag mit dem Schulträger bestimmt künftig nur noch die organisatorische Einbindung in den Betrieb der Auslandsschule und ist gegenüber dem Zuwendungsbescheid von zweitrangiger Bedeutung. Aus diesem Grund sind ab 1991 die betroffenen Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln. Die BFH-Urteile vom 14.11.1986 (BStBl 1989 II S. 351) und vom 2.3.1988 (BStBl 1988 II S. 768) sind wegen der geänderten Rechtsverhältnisse der Betroffenen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden, soweit darin zur Frage der unbeschränkten Steuerpflicht Stellung genommen wird. Die Ausführungen in dem BFH-Urteil vom 14.11.1986 (a.a.O.) zur Berechnung der abziehbaren Werbungskosten sind hingegen weiter anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1990, 324

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