(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit der Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in die Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit den Aufgaben der See-Krankenkasse und See-Pflegekasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. 2Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. 3Für die übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung weiter. 4Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, soweit sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 5Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufgaben der See-Krankenkasse betraut waren, treten mit Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.

 

(2) 1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Eingliederung der See-Krankenkasse in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit den Aufgaben der See-Krankenkasse betrauten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Auszubildenden bestehen. 2Mit dem Zeitpunkt des Übertritts sind die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geltenden tarifrechtlichen Regelungen und Dienstvereinbarungen anzuwenden. 3Soweit tarifvertragliche Übergangsregelungen vereinbart werden, gehen diese vor.

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